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Die Schiedsämter sind nach dem Landesschlichtungsgesetz (§3LSchliG) und der Schiedsordnung (§ 35 SchO) des Landes Schleswig-Holstein Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 Strafprozeßordnung (StPO) und damit zuständig
- bei Hausfriedensbruch ( § 123 StGB),
- der einfachen Beleidigung ( § 185 StGB),
- der üblen Nachrede ( § 186 StGB),
- der Verleumdung ( § 187 StGB),
- der üblen Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens ( § 187a StGB),
- der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB),
- der Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),
- bei einer Körperverletzung (§§ 223, 223a, 230 StGB),
- bei einer Bedrohung ( § 241 StGB),
- bei einer Nötigung ( § 240 StGB) und
- bei einer Sachbeschädigung ( § 303 StGB).
Demnach kann eine (Privat-)Klage erst dann zulässig bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einem Schiedsamt erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 40 Abs 2 SchO vorgelegt wird.
Für die Durchführung des Verfahrens gelten die gleichen Voraussetzungen wie für zivilrechtliche Ansprüche mit folgenden Abweichung:
Bei Nichterscheinen der beschuldigten Partei ist ein zweiter Termin durchzuführen, wenn beide Parteien in derselben Gemeinde wohnen.