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Satzung der „BDS Bezirksvereinigung Kiel“

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz
(1) Die Vereinigung führt den Namen „BDS e.V. Bezirksvereinigung Kiel“. Sie wirkt
im BDS e.V. als regionale Organisation.
(2) Sie hat ihren Sitz am Wohnort des/der Vorsitzenden.
§ 2 Wirkungsbereich
(1) Ihr Wirkungsbereich ist der Landgerichtsbezirk Kiel.
(2) Die Bezirksvereinigung regelt ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung
und Satzung; die Satzung der Bezirksvereinigung soll nicht der Satzung des BDS
widersprechen.
§ 3 Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Die Bezirksvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck der Bezirksvereinigung ist die Förderung der Volksbildung. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch die praktische Aus- und Fortbildung
der Schiedspersonen sowie die Wahrung ihrer besonderen Interessen und
Belange. Weiteres Ziel ist der Zusammenschluss aller Schiedspersonen innerhalb
der Bezirksvereinigung.
(3) Die Bezirksvereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Sie führt eine eigene Kasse. Mittel der Bezirksvereinigung dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Bezirksvereinigung.
(4) Der Ersatz nachgewiesener Auslagen und Erstattungen nach der Reisekostenordnung
des BDS e.V. gelten nicht als Zuwendungen dieser Vorschrift. Die Reisekostenordnung
bestimmt Einzelheiten über die Erstattung von Auslagen, wobei ein
Auslagenersatz nur im Rahmen der hierzu ergangenen steuerlichen Vorschriften
erfolgt. Ein pauschalierter Auslagenersatz an Vorstandsmitglieder und Beauftragte
der Bezirksvereinigung ist ausdrücklich zugelassen. Den Beschluss über den pauschalierten
Auslagenersatz trifft die Mitgliederversammlung.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bezirksvereinigung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 5 Mitglieder
(1) Die Bezirksvereinigung hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Schiedsmänner, Schiedsfrauen und Stellvertreter
werden, die im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung tätig sind.
(3) Als außerordentliche Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden:
a) Schiedsmänner, Schiedsfrauen und Stellvertreter, die ehrenvoll
ausgeschieden sind,
b) Richter, Gerichts- und Verwaltungsbedienstete, die dienstlich für
Schiedsmänner und Schiedsfrauen und deren Stellvertreter tätig oder
tätig gewesen sind,
c) Personen, die für die außergerichtliche Streitschlichtung ein besonderes
Interesse bekunden.
(4) Personen, die sich um die Bezirksvereinigung oder um die außergerichtliche
Streitschlichtung besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern der Bezirksvereinigung ernannt werden.
Soweit sie Vorstandsmitglieder oder Vorsitzende waren, können Sie zu Ehrenvorstandsmitgliedern
oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Diese gehören dem
Bezirksvorstand nicht an. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und
haben beratende Stimme.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder wird aufgrund
einer Erklärung erworben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(2) Mit der Aufnahme durch die Bezirksvereinigung wird gleichzeitig die
Mitgliedschaft im BDS e.V. und der Landesvereinigung begründet, mit
Ausnahme der Ehrenmitglieder.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den BDS e.V., die Landesvereinigung und die
Bezirksvereinigung bei der Erfüllung ihrer Zweck- und Zielsetzung zu unterstützen,
sowie hinsichtlich der Aufgabenerfüllung deren Interessen nach besten Kräften
zu wahren und zu fördern.
(2) Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.
§ 8 Beiträge
(1) Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird ein
Jahresbeitrag erhoben.
(2) Der Beitrag für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen setzt sich zusammen
aus einem Grundbeitrag und einem Staffelbeitrag. Der Grundbeitrag wird von der
Bundesvertreterversammlung des BDS e.V. festgesetzt und fließt der Bundeskasse
zu. Von den Stellvertretern wird nur ein Staffelbeitrag erhoben. Der Beitrag darf
nur so hoch bemessen sein, wie er zur Deckung der Kosten für satzungsmäßige
Aufgaben benötigt wird.
(3) Der Staffelbeitrag und der Beitrag für außerordentliche Mitglieder werden nach
Abstimmung durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der Bezirksvereinigung
festgesetzt. Diese Beiträge fließen der Bezirksvereinigung zu.
(4) Die Festsetzung der Höhe der Staffelbeiträge erfolgt in Abstimmung mit dem-
Vorstand der Landesvereinigung.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem
a) Ausscheiden aus dem Schiedsamt
b) Tod
c) Austritt
d) Ausschluss
(2) Der Austritt erfolgt bei den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern
durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende
des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf
bei der Bezirksvereinigung eingereicht sein.
(3) Der Ausschluss kann bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzungen oder gegen
die Bestrebungen der Organisationen des BDS e.V. oder aus sonstigen wichtigen
Gründen erfolgen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand, nachdem vorher der
Vorstand der Bezirksvereinigung seine Zustimmung erteilt hat. Dem Mitglied ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Ausschluss ist Einspruch an die Schlichtungsstelle (§ 18 der Bundessatzung)
zulässig. Der Einspruch gegen den Ausschluss muss einen Monat nach Zustellung
des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle (§14
Abs. 2 der Bundessatzung) eingegangen sein.

III. Aufbau und Aufgaben

§ 10 Organe
Organe der Bezirksvereinigung sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
ein begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder vom
Vorstand oder vom Landesvorstand eingebracht wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung
setzt der Vorstand fest. Der Schriftführer (oder ein anderes Vorstandsmitglied)
übersendet die Einladungen schriftlich oder mittels Textform und
hat für die sonstigen Vorbereitungen zu sorgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens
14 Tage.
(4) Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Auf beabsichtigte Änderungen bzw.
Beschlussfassungen muss in der Einladung hingewiesen werden. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Behinderungsfalle vom
Stellvertreter geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer, im Behinderungsfalle durch einen
von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
e) den 8 Beisitzern, von denen eine/r als IT-Beauftragte/r zu benennen ist.
f) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann dieser Beauftragte
berufen, wodurch die Verantwortung des Vorstandes aber nicht
berührt wird.
Diese Beauftragten sollen an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen,
allerdings ohne Stimmrecht.
(2) Die Vorstandsmitglieder von a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung
auf vier Jahre gewählt. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand
verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Die
Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl
des Vorstandes bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen kann. Bis zur Neuwahl
bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, zu denen der
Vorsitzende gehören muss.
Geschäftsführender Vorstand sind die Vorstandsmitglieder zu a) bis d).
(4) Einnahmen und Ausgaben dürfen vom Schatzmeister nur auf Anordnung eines
anderen Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes angenommen, bzw. im Rahmen
der der Bezirksvereinigung zur Verfügung stehenden Mittel getätigt werden.
§ 13 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter.
Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören; § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Wiederwahl der beiden Rechnungsprüfer und der beiden Stellvertreter
ist zulässig.
§ 14 Aufgaben
(1) Die Bezirksvereinigung hat die Aufgabe, auf regionaler Ebene für die praktische
Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen und Stellvertretenden Schiedspersonen
zu sorgen. Darüber hinaus wahrt sie die besonderen Belange der Schiedspersonen
und Stellvertretenden Schiedspersonen auf regionaler Ebene.
(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung im Sinne des Absatzes 1 hat die Bezirksvereinigung
auf regionaler Ebene insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) die Durchführung von Aus- und Fortbildungen auf regionaler Ebene in
Abstimmung mit dem Landesvorstand,
b) Werbung, Ermittlung und Erfassung von Mitgliedern in einem Mitgliederverzeichnis,
c) zur Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens Mitteilung des aktuellen
Mitgliederbestandes / Mitgliederverzeichnisses (ohne Ehrenmitglieder)
nach dem Stand vom 31.08. eines jeden Jahres, sowie ein aktuelles Verzeichnis
des jeweiligen Vorstandes bis zum 15.09. eines jeden Jahres an
den Landesvorstand, zur Weiterleitung an den BDS e.V.,
d) Festsetzung der Höhe der Staffelbeiträge in Abstimmung mit dem Vorstand
der Landesvereinigung,
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Arbeit des BDS e.V. und der
Landesvereinigung,
f) den Bezirksvereinigungen obliegt im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
besonders die Kontaktpflege zu den Städten, Ämtern und Gemeinden und
Polizeidienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
§ 15 Datenschutz
(1) Die Bezirksvereinigung erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene
Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV)
nur zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke.
(2) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke
der Bezirksvereinigung zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum
Datenschutz das Recht auf:
o Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten
o Berichtigung seiner gespeicherten Daten sowie
o Sperrung bzw. Löschung seiner Daten nach Austritt zum Ende des Geschäftsjahres

IV. Auflösung des Vereins

§ 16 Auflösung
Für die Auflösung der Bezirksvereinigung gilt § 22 Absatz 1 der Bundessatzung des
BDS e.V. entsprechend. Bei Auflösung der Bezirksvereinigung oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks (§ 3), geht das Vermögen der Bezirksvereinigung an
die Städte und Gemeinden im Landgerichtsbezirk Kiel.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 29.April 2017 von den Mitgliedern der
„BDS e.V.-Bezirksvereinigung Kiel“ beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft.


Bodo Arlt (Unterschrift), 1. Vorsitzender                Heiko Ulrich (Unterschrift), Schriftführer

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