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Zuständigkeiten

Die Gemeinde, das Amt oder die Stadt richtet Schiedsämter ein, in denen die Schiedsfrauen und Schiedsmänner ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Eine Schiedsperson wird durch die Gemeindevertretung,den Amtsausschuss oder das Stadtparlament gewählt und nach der Wahl durch den Direktor bzw. den Präsidenten  des zuständigen Amtsgerichts vereidigt. Die Schiedsperson ist siegelführend und untersteht der Fachaufsicht des zuständigen Amtsgerichts. Sie ist bei der Ausübung ihres Amtes jedoch nicht weisungsgebunden !

Sie ist zuständig für   

Bürgerliche Rechtstreitigkeiten

Strafsachen

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Dabei ist beachtlich, dass die Zuständigkeit des Schiedsamtes obligatorisch als auch freiwillig gegeben sein kann. 

  Die für Sie zuständigen Schiedsämter finden Sie auf der Seite "Ihr Schiedsamt"

In beiden Fällen können Streitigkeiten durch einen rechtsverbindlichen und gerichtlich vollstreckbaren Vergleich beendet werden !