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Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Gemäß § 1 Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LSchlG SH) wird das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt.
Ausgenommen sind ausdrücklich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei

  1. Streitigkeiten über Ansprüche  nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG § 19 bis § 21)
  2. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen
    - Überwuchses ( § 910 BGB),
    - Hinüberfalls ( § 911 BGB),
    - Grenzbaumes (§§ 906, 923 BGB) und
    - anderer im Nachbarrechtsgesetz des Landes Schleswig-Holstein genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handeln.
  3. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Zu den Ausnahmetatbeständen der obligatorischen Güteverhandlung siehe das Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein.

In Streitigkeiten über Ansprüche deren Gegenstand Geld oder Geldeswert (in unbegrenzter Höhe) ist, ist das Anrufen des Schiedsamtes nicht obligatorisch, aber auf freiwilliger Basis möglich.

 

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