Mit einer Petition der preußischen Stände an König Friedrich Wilhelm III nahm im Jahre 1824 alles seinen Anfang. Ihr Ziel war es, "unbesoldete, aus dem Volke gewählte Schiedsrichter zu bestellen, wodurch Prozesse vermieden und ungewisse Rechtsverhältnisse unter Privaten ohne Zutritt richterlicher Hilfe vermieden werden".
Schon damals also mussten die Gerichte entlastet werden. Die Richter sollten ihre Arbeitskraft auf die Fälle konzentrieren, in denen eine streitige Entscheidung unerlässlich war. Was lag näher, als den Streitenden die Möglichkeit zu eröffnen, mit Hilfe von Schlichtern aus dem örtlichen Umfeld kostengünstig und schnell eine gütliche Einigung zu finden?
Mit der Preußischen Schiedsmannsordnung von 1827 wurde aus dem "Schiedsrichter" der "Schiedsmann", eine Bezeichnung, die sich bis heute erhalten hat. Sie macht deutlich, dass der "Schiedsmann" kein Richter, sondern ein Schlichter ist.
In Deutschland wird auch heute noch gern gestritten, um zu hohe Hecken, zu laute Musik, zu schnelles Fahren, falsches Parken und vieles andere mehr. Nicht selten landen solche Streitereien vor Gericht. Die sind, wie auch schon früher in der Folge maßlos überlastet, was zu langen Wartezeiten um einen Gerichtstermin führt. Das wiederum erhitzt die Gemüter noch mehr.
Schnelle und wirksame Abhilfe ist darum notwendig. Daher muss bei verschiedenen Streitigkeiten erst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt/der Schiedsstelle unternommen werden, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann.
Der Bund Deutscher Schiedspersonen (BDS e.V.) ist in 12 Bundesländern organisiert.
Ca. 6000 Schiedspersonen und stellvertretende Schiedspersonen sind im Verein ehrenamtlich tätig.
In Schleswig-Holstein sind aktuell 459 Schiedspersonen/ stellv. Schiedspersonen in der Landesvereinigung bzw. in den 4 Bezirksvereinigungen (Kiel, Lübeck, Flensburg und Itzehoe) tätig.
Die Gemeinde, das Amt oder die Stadt richten Schiedsämter ein, in denen die Schiedsfrauen und Schiedsmänner ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 166 Träger (Städte, Ämter, Gemeinden) wählen ihre Schiedspersonen für eine Amtszeit von 5 Jahren. Eine Schiedsperson wird durch die Gemeindevertretung, den Amtsausschuss oder das Stadtparlament gewählt und nach der Wahl durch den Direktor bzw. den Präsidenten des zuständigen Amtsgerichts vereidigt.
Für das Amt bewerben kann sich jede Person, die nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet ist sowie das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Grundlage für die Tätigkeit sind das Landesschlichtungsgesetz für Schleswig-Holstein sowie die für unser Bundesland gültige Schiedsordnung.
Die Schiedsperson ist siegelführend und untersteht der Fachaufsicht des zuständigen Amtsgerichts. Sie ist bei der Ausübung ihres Amtes jedoch nicht weisungsgebunden und somit unabhängig und neutral.
Über die rechtmäßige Ausübung der Schiedsamtstätigkeit wachen in Schleswig-Holstein 22 Amtsgerichte.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Gemäß § 1 Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LSchlG SH) wird das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt.
Ausgenommen sind ausdrücklich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei
- Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG § 19 bis § 21)
- Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen
- Überwuchses ( § 910 BGB),
- Hinüberfalls ( § 911 BGB),
- Grenzbaumes (§§ 906, 923 BGB) und
- anderer im Nachbarrechtsgesetz des Landes Schleswig-Holstein genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handeln. - Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Zu den Ausnahmetatbeständen der obligatorischen Güteverhandlung siehe das Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein.
In Streitigkeiten über Ansprüche deren Gegenstand Geld oder Geldeswert (in unbegrenzter Höhe) ist, ist das Anrufen des Schiedsamtes nicht obligatorisch, aber auf freiwilliger Basis möglich.
Strafsachen
Die Schiedsämter sind gem. § 3 Landesschlichtungsgesetz (LSchliG) und § 35 Schiedsordnung (SchO) des Landes Schleswig-Holstein Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 (1) Strafprozessordnung (StPO) und damit zuständig
- bei Hausfriedensbruch ( § 123 StGB),
- der einfachen Beleidigung ( § 185 StGB),
- der üblen Nachrede ( § 186 StGB),
- der Verleumdung ( § 187 StGB),
- der üblen Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens ( § 187a StGB),
- der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB),
- der Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),
- bei einer Körperverletzung (§§ 223, 223a, 230 StGB),
- bei einer Bedrohung ( § 241 StGB),
- bei einer Nötigung ( § 240 StGB) und
- bei einer Sachbeschädigung ( § 303 StGB).
Demnach kann eine (Privat-)Klage erst dann bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einem Schiedsamt erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 40 (2) SchO vorgelegt wird.
Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen. Dabei ist immer ein gegenseitiges Entgegenkommen notwendig.
Ein abgeschlossener Vergleich, eine beiderseits akzeptierte Vereinbarung beendet den Streit.
Die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - dreißig Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson abgeschlossener Vergleich ist damit ein sogenannter "vollstreckbarer Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung.
Sie verhandeln mit der Schiedsperson und der Gegenpartei in vertraulicher und ruhiger Atmosphäre gemeinsam Ihre Probleme. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit und Neutralität verpflichtet und haben vor dem Amtsgericht hierzu einen Eid geleistet.
Ein Schlichtungsversuch beim Schiedsamt ist schnell bearbeitet, auch außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeiten, und erspart dadurch Zeit und Nerven. Er führt mit großer Wahrscheinlichkeit dazu, dass der angestrebte Rechtsfrieden von Dauer ist, da keine Partei „gewinnt“ oder „verliert“.
Sie haben geringe, gesetzmäßig vorgegebene Verfahrens- und Sachkosten (Porto etc.) zu tragen. In der Regel liegen diese unter 100€. Der von der Schiedsperson veranschlagte Betrag ist als Vorschuss vor Beginn des Verfahrens zu leisten. Wenn die Parteien einen Vergleich schließen, können die Kosten untereinander geteilt werden.
Die Institution der ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und Schiedsmänner hat nachweislich zu einer erheblichen Entlastung der Justiz geführt.
Wir erbringen über viele Jahrzehnte eine Erfolgsquote von weit über 60 %.
Ein Schlichtungserfolg führt bei den ursprünglich streitenden Parteien zu dem angestrebten dauerhaften Rechtsfrieden und zu einer höheren Zufriedenheitsrate als nach einer Entscheidung durch die Gerichte.
Schiedsverfahren in SH (durchschnittlich in den letzten 4 Jahren):
Anträge: 732
Verhandlungen: 571
Vergleiche: 370 (65 %)
Tür- und Angelfälle in SH (Beratungen): 1056
Schiedsordnung des Landes Schleswig-Holstein (SchO SH)
Verwaltungsvorschriften zur Schiedsordnung des Landes SH (VVSchO SH)
Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LSchliG SH)
Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein (NachbG SH)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Strafprozessordnung (StPO)